Wann Winterreifen und Sommerreifen wechseln?

    • Offizieller Beitrag

    Jedes Jahr aufs neue stellt man sich als Autofahrer die Frage, wann wohl der richtige Zeitpunkt für den Reifenwechsel (Sommerreifen / Winterreifen) ist. Sinnvoll ist der Wechsel der Reifen allemal, den Sommerreifen im Winter und Schnee, stellen ein Sicherheitsrisiko für Fahrer, Insassen und andere Verkehrsteilnehmer dar. Winterreifen mit einem wuchtigen Profil, verursachen höhere Spritkosten im Sommer und beeinträchtigen dort auch die Sicherheit. Die Bremswege verschlechtern sich in beiden Fällen und können eine Gefahr darstellen. Aber wann soll man nun die Sommerreifen und Winterreifen wechseln?


    Die bisherige Faustregel lautet von O bis O (O-Regel). Mit den beiden "O"s sind Ostern und Oktober gemeint. Genauer um die Osterfeiertage wechselt man von den Winterreifen auf die Sommerreifen und im Oktober von Sommerreifen auf die Winterreifen. Liegt die Außentemperatur dagegen über sieben Grad, sollte man von Winterreifen auf Sommerreifen wechseln. Problematisch bei dieser Regel ist aber, dass Ostern in jedem Jahr unterschiedlich fallen kann und man diesen Termin nur als Orientierungspunkt für den Reifenwechsel ansieht.


    Eine andere Faustregel besagt: Reifenwechsel von A bis O, also Allerheiligen bis Ostern.


    Ein besserer Anhaltspunkt ist die Temperatur und da merkt man sich am besten die Zahl sieben. Diese steht für sieben Grad. Sobald die Außentemperatur unter sieben Grad Celsius liegt, wird es Zeit die Sommerreifen einzumotten und die Winterreifen zu aufzuziehen. Anzumerken ist, dass man hierzu die Temperatur Nachts als Messwert heranzieht und diese Temperatur konstant über mehrere Tage vorherrscht.


    Darüber hinaus sollte man immer auch auf die aktuelle Wettersituation reagieren. Wenn weiterhin Schnee liegt, sollte man trotz warmer Außentemperaturen nicht die Sommerreifen aufziehen. Umgekehrt sollte man bei plötzlichem Schneefall oder gefrierende Straßen, auf Winterreifen umsteigen.


    Den Wechsel auf Winterreifen sollte man in jedem Fall angehen, denn in Deutschland gilt die Winterreifenpflicht. Sind die Straßen glatt oder es schneit, muss das Fahrzeug auf Winterreifen fahren. Verstößt man dagegen, muss man mit 60 Euro Bußgelt und einem Punkt in Flensburg rechnen. Hier gilt § 81 VVG und da muss man mit erheblichen Auswirkungen für seine jeweilige Kaskoversicherung bzw. auch bei der Haftpflichtversicherung rechnen. Man muss dann mit Leistungskürzungen und einer Mithaftung rechnen, was sich ebenso summiert wie eine mögliche Rückstufung bei der Versicherung. Wer hier also geizt oder zu spät handelt, für den kann es am Ende und auf lange Sicht, sehr teuer werden.


    Bedenken sollte man beim Reifenwechsel, dass für Winterreifen eine Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimeter vorgeschrieben sind.


    Umgekehrt gibt es keine Sommerreifenpflicht und so kann man auch mit Winterreifen im Sommer fahren. Aufgrund der anderen Zusammensetzung der Winterreifen, des auf die Winterverhältnisse abgestimmten Profiles, ist es jedoch angebracht hier zeitig umzusteigen, da die Abnutzung der Winterreifen bei sommerlichen Temperaturen schneller erfolgt und somit der Verschleiß viel höher ist und damit mehr Kosten verursacht, aber auch der Bremsweg zudem viel größer ist. Auch vertagen Winterreifen nicht uneingeschränkt hohe Geschwindigkeiten. Man tut sich und anderen damit kein gefallen, im Sommer die Winterreifen drauf zu lassen. Gerade bei einem als Fammilienauto genutztem Caddy, sollte man sich im Sinne seiner liebsten Insassen, das sehr gründlich durch den Kopf gehen lassen, welches Risiko man hier insgesamt auf sich nimmt und seiner Verantwortung bewusst sein.


    Hier zur Information der genaue Gesetzestext zum § 81 VVG:
    Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
    § 81 Herbeiführung des Versicherungsfalles
    (1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.
    (2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

    Gruß

    Joaquin

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